Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan
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   Dienstag, der 19.03.2024  

Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan.




Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan



Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Doberan gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 254) nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 1. März 2019 folgende Satzung:



§ 1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt, übernimmt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Sie gliedert sich in:

Löschgruppen,
Reserveabteilung,
Ehrenabteilung,
Jugendabteilung.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.



§ 2 Mitglieder
Der Feuerwehr gehören an:

1. die aktiven Mitglieder,
2. die Mitglieder der Ehrenabteilung,
3. die Mitglieder der Jugendabteilung,
4. die fördernden Mitglieder.



§ 3 Aktive Mitglieder
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Stadt hat oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Wehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(3) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.


(4) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, unterliegen einer Probezeit von einem Jahr.

(5) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.



§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,

1. bei Alarm sofort zu erscheinen,

2. die Unfallverhütungsvorschriften sind zu befolgen,

3. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen,

4. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe beim Wehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.



§ 5 Ehrenabteilung
(1) Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder der Ehrenabteilung.

(2) Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.



§ 6 Jugendabteilung
Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung.



§ 7 Fördernde Mitglieder
Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und/oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung.



§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

(3) Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.

(4) Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die

1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder

2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können,

entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit qualifizierter Mehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt für Mitglieder der Ehrenabteilung.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

(6) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tag der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.

(8) Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung
zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft.



§ 9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.



§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des Wehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.

(3) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei dem Wehrführer schriftlich eingereicht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekanntgeben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.

(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Wehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung festgestellt.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Wehrführer eingereicht wurden.

(8) Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen.

(9) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Wehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.

(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.



§ 11 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.

(2) Dem Vorstand gehören an:

Der Wehrführer als Vorsitzender,
sein Stellvertreter,
der Schriftwart,
ein Zugführer,
zwei Gruppenführer,
der Jugendfeuerwehrwart.

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Anmeldung des Finanzbedarfs bei der Stadt,

2. Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,

3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,

4. Aufnahme von Feuerwehrmannanwärtern,

5. Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder in die Reserveabteilung,

6. Entscheidung über die Überstellung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung,

7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Stadt, die Aufsichtsbehörde und den Kreisfeuerwehrverband,

8. Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,

9. Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an den Bürgermeister,

10. Aufnahme fördernder Mitglieder.

(4) Die Pflichten des Wehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung.

(5) Die Sitzung des Vorstandes beruft der Wehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.


§ 12 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.

(2) Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich vier Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.

(3) Wahlleiter ist der Wehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Wehrführer selbst zu Wahl ansteht, ist der stellvertretende Wehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, Wahlleiter.

(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

(5) Zum Wehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen-den Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

1. bei mehreren Bewerbern

durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

2. bei einem Bewerber

wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.

(6) Zum Wehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer

1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,

2. die persönlichen und fachlichen Eignungen für das Amt besitzt,

3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht hat oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,

4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(7) Die Amtszeit des Wehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihres Amtsvorgängers.

(8) Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(9) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

(10) Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(11) Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Stadt, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.

(12) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtbehörde einlegen.

(13) Benannte Vorstandfunktionen nach § 11 Abs. 2 sollten nicht in Doppelfunktion ausgeübt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.



§ 13 Teilnahme an Versammlungen
An den Versammlungen der Feuerwehr können der Vorsitzende der Stadtvertretung, der Bürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher dem Bürgermeister und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen.



§ 14 Schriftverkehr
Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Wehrführer und den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.



§ 15 Ausrüstung der Feuerwehr
(1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzulegen.

(2) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Unterschrift Dienst- und Schutzbekleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und Werksfeuerwehren nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen der Feuer-wehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 254), die in gutem, sauberen Zu-stand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.

(3) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.



§ 16 Unfallversicherung
Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehrunfallkasse Nord nach Maßgabe der Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Wehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der Hanseatischen Feuerwehrunfallkasse Nord und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.



§ 17 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Wehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.



§ 18 Auflösung der Feuerwehr
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Stadt unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Stadt und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Stadt. Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.



§ 19 Schlussbestimmungen
Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.



§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.



Bad Doberan, 1. März 2019

Olaf Schulz
Gemeindewehrführer





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