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Hausordnung

Hausordnung für die Nutzung des Gerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Doberan vom 08. Mai 2020.




über die Benutzung des Feuerwehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan, Thünenhof 2, 18209 Bad Doberan


Präambel
In Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 2 BschG M-V v. 03. Mai 2002 betreibt die Gemeinde ein Feuerwehrgerätehaus.
Das Feuerwehrgerätehaus dient den Belangen und Bedürfnissen der Freiwilligen Feuerwehr zur Unterbringung der Fahrzeuge und Ausrüstungen sowie für Schulungs-und Versammlungszwecken.
Grundlage bildet das Nutzungs-und Raumkonzept gemäß Baugenehmigung vom 22.07.1999, das Stellplatzkonzept in der Fassung vom 03.01.2013 sowie die Dienstanweisung des Bürgermeisters für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan vom 05.03.2006.
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung hat die Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen.


1. Geltungsbereich
Diese Hausordnung richtet sich an alle Benutzer des Feuerwehrgerätehauses sowie dessen Außenanlagen und ist von diesen zwingend zu beachten und einzuhalten. Mit der Benutzung wird die Hausordnung anerkannt.


2. Befugnisse und Zutrittsrechte
Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister der Stadt Bad Doberan. Mit der Durchsetzung des Hausrechts beauftragt er den Gemeindewehrführer und in seiner Abwesenheit den hauptamtlichen Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan.
Das Betreten des Feuerwehrgerätehauses erfolgt in der Regel
  • zum Ausbildungs- und Übungsdienst
  • bei Alarmierungen der aktiven Kameradinnen
  • zur eigenen Veranstaltungen der Wehr
  • durch dem Gerätewart in der Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Stellenbeschreibung
Darüber hinaus gehende Benutzungen erfolgen grundsätzlich nur über die Anmeldungen beim Gerätewart der Wehr und nach Genehmigung durch den Gemeindewehrführer.


3. Pflichten des Benutzers
Die Anordnungen des Bürgermeisters, des Gemeindewehrführers und des hauptamtlichen Gerätewartes sind zu beachten und zu befolgen. Sie sind berechtigt jegliche Art der Nutzung zu kontrollieren. Mängel am Gebäude sowie bei der Nutzung ortsfester Anlagen sind umgehend dem Gemeindewehrführer mitzuteilen.
Dieser informiert erforderlichenfalls unverzüglich (i.d.R in Form einer Schadensmeldungen) den Bürgermeister der Stadt Bad Doberan.


4. Bewirtschaftung und Benutzung der Räume innerhalb des Gebäudes
Für die Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf
  • die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften , der Dienst und Betriebsanweisungen,
  • die Funktionssicherheit aller technischen Anlagen,
  • die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen und
  • die Einhaltung von Sauberkeit und Hygiene
ist der Gemeindewehrführer verantwortlich. Dessen Handlungsgrundlage ist die Dienstanweisung des Bürgermeisters für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan vom 05.03.2006.
Das Betreten der Räume zur Hausversorgung ist nur dem Gerätewart gestattet. Die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit bedarf der Mitwirkung aller Kameradenlnnen der Wehr sowie aller legitimierten Benutzer.
Die Räume und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Nach Verlassen von Räumlichkeiten ist der vorgefundene Zustand herzustellen. Benutzte Gegenstände sind zu säubern, Fenster und Türen sind zu schließen, Lichtquellen sind auszuschalten, benutzte Verbraucher sind stromlos zu schalten.
Die Reinigung des Sozialtraktes des Gerätehauses erfolgt zusätzlich durch ein Fremdunternehmen. Die Reinigungszyklen werden vertraglich mit der Stadt Bad Doberan vereinbart.
Einmal jährlich erfolgt die Reinigung der Glasflächen durch ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen. Die Reinigung aller weiterer Räume des Gebäudes sowie Außenanlagen obliegt der Wehr.
Die Müllentsorgung erfolgt in vorgesehenen Restabfallbehältern. Das Verabreichen von Speisen zum sofortigen Verzehr sowie der Verkauf von Getränken im Sinne des Einzelhandelsgesetzes wird gestattet. Das umschließt auch die kostenfreie Nutzung von dazu erforderlichen Gerätschaften.


5. Schlüsselgewalt
Der Bürgermeister erteilt auf Vorschlag des Gemeindewehrführers die Genehmigung zur Schlüsselgewalt. Damit wird insbesondere der berechtigte Zutritt im Alarmfall geregelt( vgl. auch Pkt. 2 ).
Ebenso unterliegt die Vergabe von Schlüsseln den Funktionen und Aufgabenstellungen innerhalb der Wehr.
Die Genehmigung und Überlassung bedarf der Schriftform. Der Schlüssel darf nicht anderen dritten Personen überlassen werden. Das Nachfertigen von Schlüsseln bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Bad Doberan. Das Gebäude ist Alarmüberwacht, der Zutritt erfolgt außerhalb der Bürozeit des hauptamtlichen Gerätewartes nur mit Anmeldung und Codewort. Bei Auslösung von Einbruchsalarm erfolgt die Kontrolle durch das beauftragte Sicherheitsunternehmen. Beauftragte Personen sind gegebenenfalls hinzuziehen. ( Liste bei Sl-Unternehmen hinterlegt)


6. Winterdienst, Verkehrssicherheit, Abfallentsorgung
Der Winterdienst und die Straßenreinigung obliegt der Gemeinde. Der Bauhof der Stadt Bad Doberan sichert das Beräumen der Außenflächen vor den Torausfahrten bis in den öffentlichen Bereich, den Parkplatzbereich zum gefahrlosen Abstellen der Privatfahrzeuge auf der Rückseite des Gebäudes, die Schnee-und Glättebeseitigung der Zufahrtsstraßen zum Gerätehaus. Im verbindlichen Winterdienstplan des städtischen Bauhofes ist der Standort des Gerätehauses unter Dringlichkeitsstufe I (höchste Priorität) eingeordnet. Der hauptamtliche Gerätewart sichert die Schnee- und Glättebeseitigung des Zugangsbereiches zum Gerätehaus.
Die Reinigung der Verkehrsflächen als solche obliegt dem Gerätewart. Die Abfallentsorgung erfolgt für Gewerbemüll alle 14 Tage in Zuständigkeit der Stadt Bad Doberan.


7. Fremdnutzungsüberlassung
Eine Fremdüberlassung des Feuerwehrgerätehauses und deren Nutzungsflächen oder die Nutzungsüberlassung von Gerätschaften an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet der PKW-Anhänger. In diesen Fällen erfolgt die Abstimmung mit dem Gemeindewehrführer.
Ausnahmen für eine Fremdnutzungsüberlassung sind beim Gemeindewehrführer mindestens 10 Arbeitstage im Vorfeld zu beantragen. Der Gemeindewehrführer stimmt sich diesbezüglich mit der Gemeinde ab und informiert den Antragsteller.
Sollten für gemeindliche Zwecke Räumlichkeiten, Fahrzeuge und Geräte benötigt werden, geht diese Benutzung vor. Der Gemeindewehrführer ist hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.


8. Veranstaltungen im Gerätehaus
Grundsätzlich zulässig sind Feierlichkeiten im Feuerwehrgerätehaus, soweit der Grund für die Nutzung in der Person des Feuerwehrkameradenlnnen selbst liegt und dadurch der Dienst-und Einsatzbetrieb nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus prüft der Vorstand der Wehr Anträge und stimmt sich mit der Gemeinde ab. Für die Durchführung von Feiern wird grundsätzlich ein Benutzungsendgeld erhoben.
Das Entgelt beträgt 20,-€ pro Veranstaltungstag. Diesen Geldwert nutzt die Wehr zur Beschaffung von Kücheninventar und Nutzungsgegenständen, die nicht durch die Stadt finanziert wird. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist der Nutzungsberechtigte ggf. für die Anmeldung bei der GEMA und die Entrichtung der anfallenden Gebühren allein verantwortlich.


9. Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung der Räume und Teilnahme bei den Veranstaltungen durch Dritte entstehen. Die Benutzer haben die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen durch Teilnehmer ihrer Veranstaltung und Dritter für Schäden freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses und seinen Außenflächen stehen.
Der Benutzer haftet der Gemeinde für alle Schäden, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Werden Schäden durch die Veranstalter verursacht, kann sich die Gemeinde an jeden Teilnehmer gesamtschuldnerisch mit Schadenersatzansprüchen wenden.


10. Beeinträchtigung von Anwohnern
Die Anwohner dürfen durch die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses nicht mehr als zulässig gestört werden, sofern nicht ein Feuerwehr-Einsatz ursächlich hierfür ist.
Lärmbelästigungen sind zu vermeiden, öffentliche Musik, Feuerwerk u.a. Absichten sind anzuzeigen und bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Im Übrigen ist das Ortsrecht der Gemeinde bindend.


11. Parkplätze
Die privaten PKW der Kameradenlnnen sind auf die ausgewiesenen Stellflächen gleichmäßig zu parken, so dass ein problemloses Ein- und Ausparken aller KFZ, als auch das Ausrücken der Einsatzfahrzeuge ständig gewährleistet ist. Besucher haben die ausgewiesen Besucherparkplätze (Außenbereich Rasenübungsplatz) zu verwenden.
Der Gemeindewehrführer ist berechtigt bei Zuwiderhandlungen auf dem Parkplatzgelände der Wehr, im Auftrage bzw. Abstimmung der Stadt, Maßnahmen zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft zu treffen.


12. Nutzung der Waschhalle
Auf der Grundlage des bestehenden Raum und Nutzungskonzeptes ist der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan eine Waschhalle zugeordnet, in der die Reinigung von Fahrzeugen und Gerätschaften gewährleistet wird. Eine Nutzung durch die Gemeinde ist grundsätzlich möglich (Verwaltung, Bauhof).In Abstimmung mit dem Wehrführer oder dem Gerätewart ist eine Nutzung durch den Feuerwehrverein e.V. zulässig.
In Abstimmung mit der Gemeinde ist die Reinigung von Privat-PKW durch aktive Kameradenlnnen möglich. Das Reinigen von Feldküchen und der Zubereitung und Aufbewahrung von Speisen dienenden Küchengeräten ist in der Waschhalle nicht gestattet!


13. Nutzung der Montagegrube in der Fahrzeughalle
Die Nutzung der Montagegrube in der Fahrzeughalle dient der Wartung, Pflege und Reparatur der Einsatzfahrzeuge der Wehr zum Zwecke der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.
Eine Nutzung für Fahrzeuge der Stadt (Bauhof und Verwaltung) sowie des Feuerwehrvereins Bad Doberan e.V. bedarf der Voranmeldung beim Gerätewart bzw. beim Gemeindewehrführer. Eine Benutzung der Montagegrube ist nur während der Dienstzeit des Gerätewartes oder an den Dienstabenden der Wehr zulässig.


14. Jugendschutz / Rauchverbot
Es gilt das Jugendschutzgesetz. Außerdem gilt für Kameradenlnnen unter 16 Jahren ein absolutes Alkoholverbot. Dies bezieht sich ebenfalls auf alle privaten Veranstaltungen im Bereich des Grundstücks der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan sowie im gesamten Gebäude Im gesamten Gebäude ist das Rauchen verboten. Reste von Tabakwaren sind in die vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.


15. Einbringen von Sachen
Es dürfen keine privaten Geräte, Einrichtungsgegenstände, Möbel und dergleichen in das Feuerwehrgerätehaus verbracht werden. Die Einrichtungsgegenstände im Feuerwehrgerätehaus sind inventarisiert.


16. Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen
Die Nutzung aller Telekommunikationseinrichtungen ist ausschließlich den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan vorbehalten.


17. Verstoß gegen die Hausordnung.
Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist die Stadt Bad Doberan berechtigt, Maßnahmen des Hausrechts auszusprechen. Die Freiwillige Feuerwehr ist gemäß ihrer Satzung berechtigt, Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung zu bringen.


18. In Krafttreten und Geltungsdauer
Diese Hausordnung tritt am 01.06.2013 in Kraft. Sie gilt für unbestimmte Dauer und kann jederzeit von der Gemeinde geändert werden.


Bad Doberan, d. 08.05.2020


Jochen Arenz
Bürgermeister

Olaf Schulz
Gemeindewehrführer



>>> Hausordnung Stand 08.05.2020 - PDF





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