Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan
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   Montag, der 09.12.2024  

Satzung

Die Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan e.V.




Satzung für den Förderverein Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan e.V.




§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan e. V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt –

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins

(3) Der Verein hat seinen Sitz im Thünenhof 2, 18209 Bad Doberan.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen werden.



§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden not-wendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand innerhalb der jeweils geltenden Regelungen des EStG auch pauschalisieren.

(5) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.



§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck,

a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern.

b) die Belange der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr, Einsatz-, Reserve- und Ehrenabteilung) zu unterstützen.

c) die unter § 8 aufgeführten Mittel zu bewerben.

(2) Aufgaben des Vereins sind insbesondere,

a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehr-, Gefahren- und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Informations- oder Werbeveran-staltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen.

b) die Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-stützen.

c) sich den sozialen Belangen der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten.

d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen.

e) Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage eines jährlich abzustimmenden Veranstal-tungsplanes und Brandschutzaufklärung (mit den dazu befugten Personen) zu unter-stützen.

f) die Jugendfeuerwehr Bad Doberan bei der Nachwuchsgewinnung, Jugendarbeit und Ausstattung/Ausrüstung zu fördern.

g) mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die be-reit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Dem Verein können angehören:

a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Feuerwehrsatzung der Freiwilligen Feuer-wehr Bad Doberan;

b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Doberan;

c) die Mitglieder der Reserve- und Ehrenabteilung gem. Feuerwehrsatzung der Freiwilli-gen Feuerwehr Bad Doberan;

d) fördernde Mitglieder;



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Ver-treter zu bestätigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(4) In die Ehrenabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus alters- oder anderen Gründen aus dieser Ausscheiden.

(5) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden, die durch den Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwesen be-kunden wollen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(4) Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vor-stand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung an den Vorstand statthaft. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver-sammlung aberkannt werden (Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen).



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2) Den Mitgliedern stehen die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und die In-anspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.



§ 8 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Verwendungszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

a) freiwillige Zuwendungen;

b) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;

c) Geld- und Sachspenden;

d) sonstige Zuwendungen.



§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.



§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter mindestens einmal jährlich im 1. Quartal unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung
a) in Textform per E-Mail
b) per Brief
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Sind Vorsitzender oder Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dies gilt entsprechend auch für den Vorstand.
(3) Ergänzungen und Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird bei Investitionen ab 400,00 € netto einberufen.

(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

(6) Der Vorstand kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen.

(7) Eine Stellvertretung der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.



§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Genehmigung des Protokolls
b) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
c) die Wahl des Vorstandes nach § 12 dieser Satzung erfolgt unter Beachtung der Er-nennung des Wehrführers und seines Stellvertreters durch die Stadtvertretung Bad Doberan für eine 6jährige Amtszeit und orientiert sich am Wahlrhythmus der Freiwilli-gen Feuerwehr Bad Doberan
d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
g) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins



§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein-berufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der Einladung hingewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl bzw. wird im Block gewählt kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Eine Wahl im Block ist möglich.
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der Jugend-ordnung gemäß § 16 aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(5) Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.



§ 13 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Gemeindewehrführer als Vorsitzenden;
b) stellv. Gemeindewehrführer als stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Jugendwart;
d) dem Kassenverwalter;
e) dem Schriftführer;
f) den Beisitzern (max. 3), die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der verbleibende Vor-stand berechtigt, ein weiteres Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren, der dann von der Mitgliederversammlung bestä-tigt werden muss.



§ 14 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhin-derung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.



§ 15 Kassenwesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(3) Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haus-haltsvoranschlag Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen, so dass der Verein seinen steuerlichen Erklärungspflichten nachkommen kann.

(5) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor und gibt bei Bedarf Auskunft über die Geschäftsvorfälle.

(6) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben, auch unter Beiziehung der Beschlüsse, und erstatten der Mitgliederversammlung über die Prüfung einen Bericht.



§ 16 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Vereinsmitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der ab-gegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflö-sung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, mit einer Stimmenmehr-heit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Bad Doberan, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.



§ 17 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vor-schriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutz-rechtliche Erlaubnis.

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemä-ßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitsbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend ma-chende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstat-tung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versiche-rung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusam-menhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelung des BDSG zu berücksichtigen hat.



§ 18 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.02.2017 in Bad Doberan beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.






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