Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der
öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Doberan vom 30.09.2024
(Kostenersatzsatzung)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der
öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Doberan - Kostenersatzsatzung -
vom 30.09.2024
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V
2024, S. 270), des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen
Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
2015 (GVOBI. M-V 2015, S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GVOBI. M-V S. 400-402) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung durch
die Stadtvertretung der Stadt Bad Doberan am 30.09.2024 folgende Satzung erlassen.
§ 1 Gegenstand der Kostenerhebung
(1) Die Stadt Bad Doberan erhebt für die Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr, nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, Kostenersatz nach dem als Anlage
beigefügten Kostenersatztarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Stadt Bad Doberan zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Ansprüche der Stadt Bad Doberan (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere
als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser
Satzung unberührt.
(4) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des Personals und
der im Kostentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückordnung des Landkreises Rostock für die Stadt Bad
Doberan. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal,
Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad
Doberan bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Der Einsatz wird minutengenau abgerechnet.
(4) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art der
Tagespreis zuzüglich zu dem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden, sofern der
Verbrauch der Materialien, Verbrauchsstoffen oder Ersatzteilen wegen der Art oder
des Umfanges des Einsatzes oder der Leistung den Verbrauch bei vergleichbaren Einsätzen oder Leistungen mittlerer Art und Einsatzdauer erheblich übersteigt. Dies gilt
auch für die Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem
Löschwasser und die Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln.
(5) Muss die öffentliche Feuerwehr der Stadt Bad Doberan wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besonderer Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so
werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu dem Kostenersatz
nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.
(6) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadenersatz und die Entschädigung
nach § 26 BrSchG.
§ 3 Kostenersatzschuldner
(1) Kostenersatzschuldner ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch
genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen
ist.
Das sind im Einzelnen:
a) wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
b) wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
c) wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
d) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von
Schienen-, Luft- Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, ausgenommen davon sind die Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
e) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder
lndustriebetrieben für den Ersatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln,
f) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat,
oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, außer in den
Fällen des § 1 Abs. 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
g) der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache.
(2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
§ 4 Kostenersatzfreiheit, Härtefälle
(1) Für den Geschädigten ist der Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe des § 25 Abs. 1
BrSchG unentgeltlich.
(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den
Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwehr von Katastrophen und
zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3) Kein Kostenersatz wird erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft
erforderlich ist).
(4) Von der Erhebung von Kostenersatz oder Kosten kann die Stadt Bad Doberan ganz
oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre
oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht bestünde.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatz entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2) Der Kostenersatz wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Kostenerstattungsansprüche nach § 2 Abs. 5 und
6 dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Feuerwehr kann die Ausführung der Leistung oder die Überlassung von Geräten
von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für den Kostenersatz abhängig machen.
§ 6 Haftung
Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzschuldner verursacht worden sind.
§ 7 Datenschutz
(1) Die Stadt Bad Doberan ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach
dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und
zu verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kostenersatzschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben
zum Grund der Kostenersatzpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.
(4) lm Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 28 BrSchG.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Doberan, den 27.11.2024
Arenz
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird
darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Bad Doberan geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.
Arenz
Bürgermeister
Kostentarif
Anlage zur Kostenersatzsatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der
Stadt Bad Doberan
Tarifteil 1- Kostenersatz für Personaleinsatz
1. Einsatzkraft der Feuerwehr je Std. 14,88 EUR
Tarifteil 2- Kostenersatz für Fahrzeugeinsatz
2.1. Mannschaftstransportwagen MTW je Std. 21,52 EUR
2.2. Löschgruppenfahrzeug LF 20 je Std. 32,95 EUR
2.3. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 je Std. 45,59 EUR
2.4. Drehleiter DLK 23/12 je Std. 70,84 EUR
2.5. Einsatzleitwagen ELW je Std. 18,16 EUR
2.6. Rüstwagen 2 — Kran je Std. 29,97 EUR
2.7. Mehrzweckboot je Std. 00,88 EUR