Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der
öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Doberan vom 30.03.2017
(Kostenersatzsatzung)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze und Leistungen der
öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Doberan vom 30.03.2017
(Kostenersatzsatzung)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalverfassung-KV M-V) verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die
Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom
13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S.777), des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und
die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg- Vorpommern
(Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V-BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V, S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar
2016 (GVOBl. M-V S. 20) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz –KAG M-V- in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S.584) wird nach Beschlussfassung
durch die Stadtvertreterversammlung Bad Doberan am 27.03.2017
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Kostenerhebung
(1) Die Stadt Bad Doberan erhebt für die Einsätze und Leistungen der öffentliche Feuerwehr,
nachfolgend als "Feuerwehr" bezeichnet, Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten
"Kostenersatztarif", der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und
Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Stadt Bad Doberan zusätzliche
Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Ansprüche der Stadt Bad Doberan (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als
die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung
unberührt.
(4) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
§ 2
Bemessungsgrundlage
(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des Personals und der
im Kostentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
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(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt
entsprechend der gültigen Ausrückordnung der Stadt Bad Doberan. Nach der
Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im
pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad
Doberan bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen
Fahrzeuge. Für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit wird 50 Prozent der im
Kostenersatztarif jeweils genannte Kostenersatz erhoben.
(4) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können
die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art der Tagespreis
jeweils zuzüglich zu dem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden, sofern der Verbrauch
der Materialien, Verbrauchsstoffen oder Ersatzteilen wegen der Art oder des Umfanges des
Einsatzes oder der Leistung den Verbrauch bei vergleichbaren Einsätzen oder Leistungen
mittlerer Art und Einsatzdauer erheblich übersteigt. Dies gilt auch für die Entsorgung von bei
der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser und die Entsorgung von
Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln.
(5) Muss die öffentliche Feuerwehr der Stadt Bad Doberan wegen oder infolge eines
Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden
die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu dem Kostenersatz nach dieser
Satzung in Rechnung gestellt.
(6) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadenersatz und die Entschädigung
nach § 26 BrSchG.
§ 3
Kostenersatzschuldner
(1) Kostenersatzschuldner ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch
genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen ist. Das
sind im Einzelnen:
a) wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
b) wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
c) wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
d) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von
Schienen-, Luft, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, ausgenommen
davon sind die Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
e) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder
Industriebetrieben für den Ersatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln,
f) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat,
oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, außer in den
Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
g) der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache.
(2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brand-
Stiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
§ 4
Kostenersatzfreiheit, Härtefälle
(1) Für den Geschädigten ist der Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe des § 25 Abs. 1
BrSchG unentgeltlich.
(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den
Katastrophenschutz in Mecklenburg- Vorpommern zur Abwehr von Katastrophen und zur
Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.
(3) Kein Kostenersatz wird erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur
Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. beim Verladen von
feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft
erforderlich ist).
(4) Von der Erhebung von Kostenersatz oder Kosten kann die Stadt Bad Doberan ganz oder
teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein
besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht bestünde.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostensatz entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen
Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2) Der Kostenersatz wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Kostenerstattungsansprüche nach § 2 Abs. 5 und 6
dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Feuerwehr kann die Ausführung der Leistung oder die Überlassung von Geräten von
einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für den Kostenersatz abhängig machen.
§ 6
Haftung
Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch
unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und
Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzschuldner verursacht worden sind.
§ 7
Datenschutz
(1) Die Stadt Bad Doberan ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser
Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu
verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des
Kostenersatzschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben
zum Grund der Kostenersatzpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der
Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte
sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das
Kraftfahrtbundesamt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 28 BrSchG.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Doberan, den 30. März 2017
Norbert Sass
1. Stadtrat
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern wird
darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem
genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach
Ablauf eines Jahres seit seiner öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr
geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der
Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der
sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Bad Doberan geltend gemacht wird.
Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.
Norbert Sass
1. Stadtrat
Kostentarif
Anlage zur Kostenersatzsatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der
Stadt Bad Doberan
Tarifteil 1- Kostenersatz für Personaleinsatz
1. Einsatzkraft der Feuerwehr je Std. 10,08 EUR
Tarifteil 2- Kostenersatz für Fahrzeugeinsatz
2.1. Löschgruppenfahrzeug LF 20/20 je Std. 29,83 EUR
2.2. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 je Std. 32,42 EUR
2.3. Drehleiterfahrzeug DLK 23-12 je Std. 22,92 EUR
2.4. Einsatzleitwagen ELW 1 je Std. 18,32 EUR
2.5. Rüstwagen RW 2 mit Kran je Std. 28,60 EUR